AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reiseveranstaltungen Go South / Daniel Tischer

Die folgenden Reisebedingungen dienen deiner Information; bitte widme ihnen besondere Aufmerksamkeit, da du mit der Buchung die ausschließliche Geltung dieser Bedingungen anerkennst. 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Daniel Tischer / Go South Reisen (im Folgenden „Reiseveranstalter“ genannt) den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Der Kunde kann die Buchung ausschließlich über das vom Reiseveranstalter online im Internet-Reiseportal unter www.gosouth.reisen bereitgestellte Anmeldeformular tätigen.

1.2 Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. Der Kunde ist an das Vertragsangebot für die Dauer von fünf Werktagen gebunden.

1.3. Für eine Buchung, die im elektronischen Geschäftsverkehr (im Internet) gebucht wird, gilt: 

a) Dem Reisenden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert. 

b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. 

d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet. 

e) Mit Betätigung des Buttons bzw. der Schaltfläche „Verbindlich buchen“ bietet der Reisende Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. 

f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

1.4 Die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden erfolgt durch die Übermittlung der Reisebestätigung des Reiseveranstalters. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit von Seiten des Reiseveranstalters bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt, was auch durch Leistung einer Zahlung erfolgen kann.

1.5 Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde einen Reisepreissicherungsschein gemäß §651r BGB, mit dem die infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens geforderte Kundengeldabsicherung dokumentiert ist. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters sorgt die Versicherungsgesellschaft für die Erstattung des gezahlten Reisepreises oder für Aufwendungen, die für eine Rückreise entstehen.

1.6 Vom Reiseveranstalter im Rahmen des Vertriebs oder zur Erbringung von Reiseleistungen eingeschaltete Dritte sind nicht bevollmächtigt, für den Reiseveranstalter Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, mit denen die Angaben in der Reiseausschreibung oder der Inhalt des Reisevertrages geändert werden. Zu solchen Erklärungen sind insbesondere Leistungsträger, wie z.B. Hotels, Anbieter oder Transportunternehmen, nicht befugt.

1.7 Die Angaben in Orts-, Hotel- oder anderen nicht vom Reiseveranstalter als Reiseveranstalter herausgegebenen Prospekten sowie in Internetausschreibungen anderer Unternehmen sind für den Reiseveranstalter und seine Leistungspflichten nicht verbindlich, soweit sie nicht durch eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden Gegenstand des Reisevertrages oder Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters sind.

1.8 Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

1.9 Meldet der Kunde weitere Teilnehmer für eine Reise an, ist er verpflichtet, auch für die Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen der von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Bezahlung

2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Sollte die Reise einen Interkontinentalflug enthalten, ist die Zahlung für den interkontinentalen Flug sofort zu leisten. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Reiseveranstalter den Sicherungsschein übergeben hat und die Reise nicht mehr aus dem unter Punkt 7 genannten Grund abgesagt werden kann.

Für einzelne Reiseleistungen, für die der Reiseveranstalter kurz nach Buchung der Reise bereits vollumfänglich selbst gegenüber seinen Leistungsträgern in Vorleistung treten muss (z.B. Flüge zu Sonderkonditionen, Sitzplatzreservierungen, Eintrittskarten u.a.) kann die vollständige Zahlung bei Übergabe des Sicherungsscheins und der Reiseunterlagen fällig werden. Hierüber informiert der Reiseveranstalter den Kunden vor Vertragsabschluss.

2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Kunden die entsprechenden Stornokosten gemäß Punkt 5 der AGB zu berechnen.

2.3 Erfolgt die Buchung weniger als 30 Tage vor dem Reisebeginn, ist der komplette Reisepreis nach Vertragsabschluss fällig (ohne Aufteilung in Anzahlung/ Restzahlung) und innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

2.4 Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen und Erbringung von Reiseleistungen.

2.5 Zahlungen können per Überweisung an den Reiseveranstalter getätigt werden. 

3. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss

3.1 Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

3.5 Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag zu erstatten.

3.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise, insbesondere im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen (z. B. Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, Einreisegebühren) oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter von seinen Kunden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, Touristenabgaben oder Einreisegebühren dem Reiseveranstalter gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.

3.7 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.

3.8 Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn die unter 3.6 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führen. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Tatsächlich angefallene Verwaltungsausgaben, die dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen sind, können von dem zu erstattenden Mehrbetrag abgezogen werden.

4. Reiseunterlagen

4.1 Der Kunde hat den Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm übermittelten Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung zu überprüfen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, den Reiseveranstalter  über Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, ist er für einen ihm hieraus entstehenden Schaden mitverantwortlich (§ 254 BGB).

5. Rücktritt des Kunden, Stornierungskosten, Ersatzpersonen

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang der Erklärung beim Reiseveranstalter.

5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter  pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldeten Teilnehmer:

• bis 45 Tage vor Reiseantritt 30% des Reisepreises

• 44-30 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises

• 29-15 Tage vor Reiseantritt 70% des Reisepreises

• 14-2 Tage vor Reiseantritt 90% des Reisepreises

• danach oder bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung stehen dem Reiseveranstalter 100% des Reisepreises zu. 

Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Kunden bleibt es freigestellt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist. Wir raten immer zum Abschluss einer entsprechenden Reiserücktrittsversicherung.

5.3 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.4 Lässt sich der Kunde bis einschließlich zum 30. Tag vor Reiseantritt durch einen Dritten ersetzen, wird eine Bearbeitungsgebühr von € 50,– pro Person erhoben. Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt ist dies nicht mehr möglich.

5.5 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

5.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Umbuchungen und Änderungen

6.1 Aufgrund der Exklusivität der angebotenen Reisen hat der Kunde nach Zugang der Reisebestätigung keinen Anspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung).

6.2 Fallen aufgrund fehlerhafter Angaben des Kunden zusätzliche Kosten an (z. B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Änderung einer Reservierung bei fehlerhafter oder unvollständiger Namensangabe) kann der Reiseveranstalter dem Kunden bis 45 Tage vor Reiseantritt eine Servicegebühr von 25 € zuzüglich der konkreten Kosten in Rechnung stellen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

7.1. Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen. 

Ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder gefährdet, oder wenn er sich in einem solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, oder wenn er den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht (Gesundheit, Leistungsvermögen etc.).

Kündigt der Reiseveranstalter, so behält dieser den Anspruch auf den Reisepreis; Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7.2. Rücktritt wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl bei Gruppenreisen bis vier Wochen (28 Tage) vor Reiseantritt

a.) Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl bei Gruppenreisen, wenn in der Reiseausschreibung oder im individuell ausgearbeiteten Reiseprogramm für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis in vollem Umfang zurück.

Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn

a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

c.) Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter  deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die des Reiseveranstalters im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalter besteht jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und sie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalter keinen Gebrauch macht.

8. Besondere Umstände

8.1 Höhere Gewalt:

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag bei nicht voraussehbarer, höherer Gewalt kündigen, wenn dadurch die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. In diesem Fall ist auch dem Reisenden die Kündigung gestattet. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Auf die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten aufgrund höherer Gewalt gemäß § 651j BGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch für vom Kunden getätigte Aufwendungen (z.B. Anreise) ist nicht vorgesehen.

8.2 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen:

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende durch sein Verhalten den Reiseablauf einer Gruppenreise nachhaltig stört oder gefährdet, oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. 

Die Reiseleitung ist bevollmächtigt, Abmahnungen oder Kündigungen auszusprechen. Im Falle dieser Kündigung behält der Reiseveranstalter grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

Eine derartige Kündigung kommt insbesondere bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen in Betracht, wie z.B. bei einem Verstoß gegen die im jeweiligen Land gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu Alkohol, Drogen und das Führen von Kfz oder vergleichbar ähnlichen Verstößen. Besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers können die Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

9. Haftung

9.1. Der Reiseveranstalter  haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers, sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, sofern der Reiseveranstalter nicht vor Vertragsschluss nach Ziffer 2.2. eine Änderung erklärt hat, und die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

9.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen (z.B. Montrealer Übereinkommen bei Flugbeförderung) oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.

9.3. An Wanderungen, Trekkingtouren und Bergbesteigungen, Bootsfahrten, Tauchausflügen, optionalen Ausflügen, sonstigen sportlichen Betätigungen und an Veranstaltungen oder Unternehmungen aller Art, die mit besonderen Risiken verbunden sind, beteiligt sich der Kunde auf eigene Gefahr. Der Reiseveranstalter haftet insoweit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

9.4. Der Reiseveranstalter  haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. individuelle Anschlussprogramme etc.) und als solche in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen bezeichnet sind.

9.5. Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf 4.100,00 € beschränkt. Übersteigt diese Summe den dreifachen Reisepreis, ist die Haftung für Sachschäden auf die dreifache Höhe des Reisepreises beschränkt.

9.6. Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen zwingend ein weitergehender Anspruch des Kunden gegenüber des Reiseveranstalters, so bleiben diese Ansprüche von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

10. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen

10.1. Ist der Reiseveranstalter lediglich Vermittler fremder Leistungen, so haftet der Reiseveranstalter nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.

10.2. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Vertragspartner beruhen ausschließlich auf deren Angaben des Reiseveranstalter gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von dem Reiseveranstalter gegenüber dem Kunden dar.

10.3. Fremdleistungen in diesem Sinne sind Nebenleistungen, die in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen eindeutig gekennzeichnet und somit für den Kunden nicht Bestandteil der Reiseleistung des Reiseveranstalter sind. Ferner werden Fremdleistungen bei Rechnungsstellung des Reiseveranstalters  gesondert ausgewiesen.

11. Versicherungen

11.1. Insolvenzschutzversicherung

Der Reiseveranstalter  ist nur dann berechtigt die Zahlung des Reisepreises zu verlangen, wenn sichergestellt ist, dass bei Ausfall von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz der Reiseveranstalter der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden (§ 651 k BGB). Dementsprechend ist der Reiseveranstalter gegen Insolvenzrisiko abgesichert. Der entsprechende Sicherungsschein wird dem Kunden mit den Buchungsunterlagen zugestellt.

11.2. Reiserücktritts- und Auslandskrankenversicherung

Die individuell ausgearbeiteten Reiseprogramme des Reiseveranstalters beinhalten keine Reiserücktrittskostenversicherung, Auslandskrankenversicherung oder weitere Versicherungen, wenn sie nicht explizit Teil der Reiseleistung darstellen.. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss entsprechender Versicherungen (Reiserücktritt- und Auslandskrankenversicherung). 

12. Gewährleistung

12.1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern nicht der Gesamtzuschnitt der Reise verändert wird.

12.2. Wird infolge eines Mangels eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise herbeigeführt und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse schriftlich – kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter  verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

12.3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Eine Minderung des Reisepreises tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

12.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

12.5. Kurzfristige Verzögerungen beim Reiseablauf, orts- und landesspezifische Besonderheiten etc., auf die der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat, stellen keinen Minderungsgrund dar. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13. Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen mitzuwirken, um Abhilfe zu schaffen oder die eventuellen Schäden gering zu halten oder zu vermeiden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. Kommt ein Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit keine Minderungsansprüche zu.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

14.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde – in seinem eigenen Interesse schriftlich – innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen, es sei denn, er hat die Mängel der Reise unterwegs oder am Urlaubsort bereits gegenüber dem Reiseveranstalter oder einem Vertreter des Reiseveranstalters im einzelnen gerügt. In diesem Fall genügt es, wenn er unter Hinweis auf diese früheren Beanstandungen Ansprüche gemäß § 651g BGB geltend macht, ohne die Beanstandungen im einzelnen zu wiederholen. Die Geltendmachung kann fristgerecht nur gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

14.2. Ansprüche des Kunden nach den § 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

14.3. Alle übrigen Ansprüche nach § 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

14.4. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, nach dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter  die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

15.1. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald der Reiseveranstalter  weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss sie den Kunden unverzüglich informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich über den Wechsel informieren. Die so genannte “Black List” mit Luftfahrtunternehmen, die in der EU keine Landerechte besitzen, ist u.a. auf folgender Internetseite einsehbar: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm

16. Bestimmungen zu Reiseteilnehmern und Eigenanreise

16.1 Jeder Reiseteilnehmer einer Gruppenreise muss zum Antritt der Reise mindestens 18 Jahre alt sein. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache möglich. Zum Zeitpunkt der Buchung muss man sein 18. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben.

16.2 Sollte eine Reise besondere Erfordernisse an den Reisenden stellen, so wird im Reiseangebot ausdrücklich darauf hingewiesen.

16.3 Der Reiseteilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass er zum Antritt der Reise im Besitz eines gültigen Reisepasses und (falls notwendig) entsprechendem Visum ist. Entsprechender Versicherungsschutz wie Reiserücktrittsversicherung oder eine Auslandskrankenversicherung liegt allein in der Verantwortung des Teilnehmers. Für Reisen, die aufgrund fehlender Dokumente oder Verweigerung der Einreise im Zielland nicht wahrgenommen werden können, erfolgt keine Erstattung.

16.4 Wird eine Reise ohne inkludierte Anreiseleistungen (z.B. Flug) gebucht, so gilt der Kunde als „Selbstanreiser“.

16.5 Der Reiseteilnehmer einer Gruppenreise ist für die Planung seiner Anreise selbst verantwortlich (z.B. per Flug). Für Reisen, die aufgrund von nicht korrekt geplanter Anreise, Verspätung der Airline, Ausfall eines Fluges, etc. nicht wahrgenommen werden können, bzw. verpasst werden, erfolgt keine Erstattung. Der Reiseteilnehmer übernimmt selbst die Verantwortung dafür, rechtzeitig zum Beginn der Reise am in der Reisebeschreibung genannten Treffpunkt zu sein.

16.6 Bei den angebotenen Gruppenreisen sollte sich jeder Reiseteilnehmer bewusst sein, sich entsprechend zu verhalten. Den Anweisungen der Reiseleiter ist Folge zu leisten. Sollte sich ein Teilnehmer nicht an die Regeln halten bzw. durch sein Verhalten andere Teilnehmer belästigen oder gefährden, behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, den Teilnehmer vom weiteren Reiseverlauf auszuschließen. Insbesondere dann, wenn durch sein Verhalten Gesetze des jeweiligen Landes missachtet oder verletzt werden. In diesem Fall ist keine Erstattung für die nicht genutzten Reisebestandteile vorgesehen.

16.7 Es liegt im Verantwortungsbereich des Reiseteilnehmers, dem Reiseveranstalter relevante körperliche oder geistige Beeinträchtigungen mitzuteilen, bevor die Buchung erfolgt. Es ist das Recht des Reiseveranstalters, die Reiseteilnahme für Menschen abzulehnen, deren besondere Bedürfnisse nach Meinung des Reiseveranstalters mit dem besonderen Charakter der Reise unvereinbar sein würden. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für die Erbringung einer ungeeigneten Reise für Menschen, die derartige Einschränkungen nicht zum Zeitpunkt der Buchung mitgeteilt haben.

16.8 Der Kunde sollte sich über Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen. Allgemeine Informationen geben insbesondere Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. 

16.9 Der Reiseteilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

17. Anzeige von Gepäckverlust oder Gepäckverspätung

Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind für die Geltendmachung von Schadensersatz nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.

18. Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter  zur Abwicklung seiner Reise zur Verfügung stellen, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Auf das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 Satz 1 BDSG wird ausdrücklich hingewiesen.

19. Sonstiges

Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§651ff. BGB (soweit der Reiseveranstalter  als Reiseveranstalter tätig wird und für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist).

20. Schlussbestimmungen

20.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

19. Gerichtsstand

Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur am Sitz des Unternehmens (Hünfelden, Amtsgericht Limburg an der Lahn) verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters  gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Aufenthaltsort oder Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand Limburg an der Lahn.